E-Label Wein: Welche Angaben aufs Etikett müssen und welche in den QR-Code dürfen
Mit der EU-Verordnung 2021/2117 hat Wein seine Sonderstellung verloren: Seit dem 8. Dezember 2023 brauchen neu hergestellte Weine eine Zutatenliste und eine Nährwertdeklaration, ebenso aromatisierte Weinerzeugnisse. Neu ist auch, dass die Verordnung ausdrücklich erlaubt, einen Teil davon elektronisch bereitzustellen. Die Frage ist also nicht mehr ob, sondern wo welche Angabe steht.
Die Aufteilung auf einen Blick
| Angabe | Auf dem Etikett | Auf dem E-Label |
|---|---|---|
| Allergene (z. B. Sulfite, Ei, Milch) | Pflicht, mit „Enthält“ | zusätzlich, in der Zutatenliste hervorgehoben |
| Brennwert (kJ / kcal je 100 ml) | Pflicht, darf mit „E“ abgekürzt werden | ja, in der Nährwerttabelle |
| Übrige Nährwerte | nein, wenn das E-Label sie zeigt | ja |
| Zutatenliste | nein, wenn das E-Label sie zeigt | ja |
| Klassische Angaben (Alkohol, Herkunft, Abfüller, Nennvolumen …) | Pflicht wie bisher | nein, gehören aufs Etikett |
Die Zutatenliste
Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt. Am Anfang steht in der Regel „Trauben“. Zusatzstoffe werden mit ihrer Klasse genannt, etwa „Säureregulator: Weinsäure“ oder „Konservierungsstoff: Sulfite“. Für bestimmte Fälle gibt es Sammelbezeichnungen, zum Beispiel für Schutzgase. Allergene müssen im Text hervorgehoben werden, etwa fett — auf einer gut gemachten E-Label-Seite geschieht das automatisch.
Die Nährwerttabelle
Angegeben wird je 100 ml: Brennwert in kJ und kcal, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz. Weil Fett, Eiweiß und Salz in Wein praktisch nicht vorkommen, erlaubt das Lebensmittelrecht den Satz „Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz“. So steht es auf den meisten E-Labels.
Was das E-Label nicht darf
- keine Verkaufs- oder Werbeinhalte auf derselben Seite — kein Shop, keine Aktion
- keine Erhebung oder Auswertung von Nutzerdaten
- keine Anmeldung, kein Formular, bevor die Angaben sichtbar sind
- keine Weiterleitung auf eine allgemeine Startseite, auf der man die Angaben erst suchen muss
Kennzeichnung neben dem Code
Wer den Code sieht, muss erkennen, dass dahinter Zutaten und Nährwerte stehen. Nach Auslegung der Kommission genügt ein bloßes „i“ nicht; üblich ist das Wort „Zutaten“ oder „Zutaten & Nährwerte“ in der Sprache des Verkaufslands. Weil die Behörden der Mitgliedstaaten das teils unterschiedlich handhaben, lohnt vor dem Druck eine kurze Rückfrage beim Weinbauverband.
Und Weine vor Dezember 2023?
Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, dürfen ohne Zutaten- und Nährwertangabe verkauft werden, bis der Bestand aufgebraucht ist. Entscheidend ist das Herstellungsdatum, nicht der Abfülltag.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Selbst wenn die vollständige Nährwerttabelle auf dem E-Label steht, gehört der Brennwert auf das Etikett. Die Abkürzung „E“ ist erlaubt.
Ja, sie gilt für die Weinbauerzeugnisse der Gemeinsamen Marktorganisation, also auch für Schaumwein, Perlwein und Likörwein, sowie für aromatisierte Weinerzeugnisse.
In der Sprache oder den Sprachen des Landes, in dem der Wein verkauft wird. Wer exportiert, braucht entsprechend mehrere Sprachfassungen.
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